Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sollen Mütter der Beschäftigung fernbleiben. So sieht es das Mutterschutzgesetz in § 3 MuSchG ausdrücklich vor. Häufig entscheiden sich Elternteile dazu, im Anschluss an den Mutterschutz noch in Elternzeit zu gehen. Drohen in diesem Zusammen Verluste in Bezug auf den Urlaubsanspruch?
Der Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz nicht berührt. Er fällt also genauso an, wie wenn die Arbeitnehmerin nicht in Mutterschutz gegangen wäre.
Anders verhält es sich bei der Elternzeit: Aufschluss über die dortige Regelung gibt § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Entscheidend ist hierbei, ob der Arbeitnehmer tatsächlich den vollen Monat überhaupt nicht zur Arbeit erscheint.
Sofern die Elternzeit in einem laufenden Monat endet und der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnimmt, kann für diesen Monat eine Kürzung nicht mehr vorgenommen werden.
Ebenfalls ist beachtlich, ob der Arbeitnehmer während der Elternzeit komplett der Arbeit fernbleibt. Sobald Sie oder er in der Elternzeit noch teilweise arbeitet, also z.B. die halbe Arbeitsleistung doch noch erbracht wird, erhält der Arbeitnehmer somit auch die Hälfte des Urlaubsanspruch für die Vollzeitbeschäftigung.
Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Kürzung auch ausspricht. Ein Automatismus liegt hier gerade nicht vor. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BAG v. 19.05.2015 – Az. 9 AZR 725/13. Sobald das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, kann die Kürzung durch den Arbeitgeber nämlich nicht mehr wirksam ausgesprochen werden.
Bis wann kann der Urlaub genommen werden?
Bei der Berechnung bis wann Urlaub genommen werden muss, ist die Vorschrift § 17 Abs. 2 BEEG im Auge zu behalten. Abweichend von der sonstigen gesetzlichen Regelung sieht diese Vorschrift nämlich vor, dass Urlaub, der bei Eintritt in den Mutterschutz noch nicht genommen worden ist, nicht bereits im Folgejahr verfällt. Vielmehr kann dieser nach Ende des Mutterschutzes bzw. nach Ende der Elternzeit, sofern diese im Anschluss genommen wurde, noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
Frau Müller hat noch 8 Tage Resturlaub im Jahr 2017. Am 18.12.2017 geht Sie in Mutterschutz. Am 29.01.2018 kommt es dann zur Entbindung Ihres Sohnes. Im Anschluss an den Mutterschutz, weitere acht Wochen nach der Entbindung, geht Frau Müller am 27.03.2018 in Elternzeit für ein Jahr. Als diese dann am 26.03.2019 ausläuft stehen Ihr noch 8 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 zu.
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