Es ist keine Seltenheit, dass Mietzahlungen von Mietern von Gewerberäumen ausbleiben, ohne dass hierfür ein triftiger Grund genannt wird. Häufig wird lediglich pauschal mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Situation keine Miete gezahlt werden wird und die Mieter seien im Übrigen davon überzeugt, dies auch nicht zu müssen.
Dass ein solches Verhalten durchaus Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist den Mietern entweder nicht bewusst oder es liegt ein Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Situation vor. Diesen Sachverhalt gilt es nun im weiteren Verlauf zu klären.
Tatsächlich sind die Gewerberaummieter nach wie vor erst einmal verpflichtet die Mieten monatlich gemäß dem jeweiligen Mietvertrag zu entrichten. Hiervon sind sie aufgrund des aktuellen Ausnahmezustandes nicht einfach befreit.
Die Pflicht zur Mietzahlung kann jedoch zum Ruhen kommen, sofern eine staatliche Regelung in der Welt ist, die dem Gewerberaummieter zeitlich befristet die Ausübung dieses Gewerbes in den Mieträumen untersagt.
Dann tritt nämlich eine Konstellation ein, mit der weder der Mieter noch der Vermieter bei Vertragsabschluss rechnen konnten. Rechtlich gesprochen handelt es sich dann wohl um eine Störung der Geschäftsgrundlage.
In solchen Fällen sieht das Gesetz vor, dass sich Mieter und Vermieter zusammensetzen, um eine entsprechende Vertragsanpassung herbeizuführen. Sollte es zu einer derartigen nicht kommen, eine Anpassung also unmöglich oder unzumutbar sein, kann gekündigt werden.
Die Gewerberaummieter, die also meinen, die Nichtzahlung der Miete bleibe folgenlos, irrt gewaltig!
Einfach die Mietzahlungen ohne Begründung einzustellen ist deshalb keine Option. Es sollte das Gespräch gesucht werden damit eine gemeinsame Lösung für die Zukunft gefunden werden kann. Meist geht es gerade bei Gewerberaummietverhältnissen um bestehende Verträge, die seit Jahren oder Jahrzehnten für beide Vertragsparteien einbringlich gewesen sind. Aufgrund der guten Vergangenheit sollte nicht vorschnell eine gemeinsame Zukunft verbaut werden.