Muss sich der Mieter an Kosten bei vom Vermieter in Auftrag gegebenen Handwerkerarbeiten in der Mietwohnung beteiligen?
Als Mieter steht man häufig vor dem Problem, dass einzelne Bestandteile der Wohnung nicht mehr richtig funktionieren. Die Haustür schließt nicht richtig, sodass man Angst vor einem Einbruch hat, Fenster lassen sich nicht richtig öffnen, sodass ein richtiges Belüften der Wohnung erschwert wird oder auch der Durchlauferhitzer fällt aus und man kann nur mit kaltem Wasser duschen.
Dies ist lediglich ein geringer Ausschnitt von Problemen, die sich in Mietwohnungen ergeben können. Nicht selten scheuen sich jedoch die Mieter den Vermieter auf diese Missstände hinzuweisen. Vor allem aus Angst vor der Kostentragung.
Dabei ist diese Angst vielfach unbegründet. Sofern es sich nämlich um Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten an der Wohnung handelt, ist hierfür der Vermieter ausschließlich zuständig.
Es gilt sich daher die Frage zu stellen, ob es sich um reine Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten oder um Modernisierungsmaßnahmen handelt. Bei letzteren kann der Mieter bei der Kostentragung mit herangezogen werden. Der Vermieter kann 11% der Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen.
Die Unterscheidung der beiden Begrifflichkeiten ist mitunter jedoch schwierig:
Bei Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen handelt es sich um Arbeiten, die den Zweck haben, die Wohnung in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten bzw. um solche, die notwendig sind, um Schäden zu beseitigen, die den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung beeinträchtigen. Insoweit kommt es auch darauf an, was der Vermieter manchmal gesondert im Mietvertrag zusichert.
Als Beispiele sind hierbei insbesondere zu nennen: Reparatur der Heizung, Reparatur der Therme, Streichen der Fassade, Ausbesserung des Hausputzes etc.
Diese Arbeiten hat Ihr Vermieter auf seine Rechnung zur erledigen. Sofern er dieser Pflicht nicht nachkommt, berechtigt dies grds. zu einer Mietminderung.
Von den Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten zu unterscheiden sind Modernisierungsarbeiten. Hierbei handelt es sich um bauliche Veränderungen, durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden, die der Vermieter durchführen muss aufgrund von Umständen auf die er keinen Einfluss hat und durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Hinzu treten noch die energetischen Modernisierungsarbeiten. Hierbei handelt es sich Arbeiten, die dazu dienen, nachhaltig Endenergie einzusparen oder um solche, die nicht erneuerbare Primärenergie einsparen und das Klima nachhaltig schützen.
Mitunter kommt es auch zu einer Mischform der dargestellten Arbeiten. Dabei handelt es sich dann um eine modernisierende Instandhaltung. Neben der reinen Instandhaltung tritt dann ein Modernisierungseffekt auf, sodass eine anteilige Kostentragung des Mieters wieder in Betracht kommt.
Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten und der sich wandelnden Rechtsprechung ist es durchaus ratsam professionelle Hilfe zurate zu ziehen.
Wir beraten Sie hierzu gerne!